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Rechner by Ritzl & Gietz

Wie viele Ferientage stehen mir zu? Teilzeit und Teiljahr, in Sekunden.

Ferientage laut Vertrag, Arbeitstage pro Woche und Beschäftigungsmonate eintragen. Der Rechner zeigt Ihren Anspruch, vergleicht ihn mit dem gesetzlichen Minimum und nennt den Ferienzuschlag, falls Sie im Stundenlohn arbeiten.

Ihre Angaben

Tage

Laut Vertrag oder GAV. Gesetzlich mindestens 20.

Tage

Bei 80 % auf vier Tage: 4. Bei 80 % auf fünf kürzere Tage: 5.

Monate

12 für ein ganzes Jahr; bei Ein- oder Austritt die vollen Monate.

Ihr Ferienanspruch

25.0 Tage

Das sind 5.0 Wochen bei 5.0 Arbeitstagen, für 12 von 12 Monaten.

Über dem Minimum+5.0 Tage
Ferienzuschlag im StundenlohnFür 5.0 Ferienwochen.10.64 %

Alle Werte brutto, ohne Steuern, Sozialabgaben, Krankenkassenprämien und Lebenshaltungskosten. Der Rechner rechnet ausschliesslich mit Ihren Eingaben, speichert nichts und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Fragen: hello@ritzl-gietz.ch.

So wird gerechnet

Jede Zahl hat eine Regel.

Anspruch
Ferientage bei 100 % × Arbeitstage pro Woche ÷ 5 × Beschäftigungsmonate ÷ 12
Gesetzliches Minimum
4 Wochen (bis 20 Jahre: 5 Wochen) × Arbeitstage pro Woche, anteilig nach Monaten (OR 329a)
Ferienzuschlag im Stundenlohn
Ferienwochen ÷ (52 − Ferienwochen): 4 Wochen = 8.33 %, 5 Wochen = 10.64 %, 6 Wochen = 13.04 %

Häufige Fragen

Was das Gesetz dazu sagt.

Mindestens vier Wochen pro Dienstjahr, für Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen (OR Art. 329a). Bei einer Fünftagewoche sind das 20 beziehungsweise 25 Tage. Viele Gesamtarbeitsverträge im Gesundheitswesen gewähren fünf Wochen, ab einem bestimmten Alter sechs.

Die Ferienwochen bleiben gleich, die Tage richten sich nach den Arbeitstagen pro Woche. Wer an drei von fünf Tagen arbeitet, hat bei 25 Tagen Vollzeitanspruch 15 Ferientage. Wer das Pensum über fünf kürzere Tage verteilt, behält 25 Tage, die je einen kürzeren Arbeitstag abdecken.

Anteilig nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Dienstjahr (OR Art. 329a Abs. 3): pro vollem Monat ein Zwölftel des Jahresanspruchs. Bei Austritt werden zu viel bezogene Ferien in der Regel verrechnet, nicht bezogene Tage ausbezahlt (OR Art. 329d).

Während des Arbeitsverhältnisses nicht: Ferien sind zur Erholung da und dürfen nicht durch Geld ersetzt werden (OR Art. 329d Abs. 2). Erst bei Beendigung werden nicht bezogene Tage abgegolten. Im Stundenlohn wird der Ferienanteil als Zuschlag ausgewiesen; dann gilt die Ferienzeit als unbezahlt.

Tage, an denen Sie arbeitsunfähig sind, gelten nicht als Ferien und dürfen nachbezogen werden, wenn die Erholung nicht möglich war. Melden Sie sich sofort beim Arbeitgeber und legen Sie ein Arztzeugnis vor.

Der nächste Schritt: Angebote mit Lohn, statt Bewerbungen.

Ein Profil, von Hand geprüft, für Ihren jetzigen Arbeitgeber unsichtbar. Geprüfte Betriebe senden konkrete Angebote mit Lohn, Pensum und Dienstplan. Sie antworten nur, wenn es passt.

Auch nützlich: Lohn-Check: Wo stehen Sie?

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